In unserem Infocenter finden Sie alle Downloads rund um unsere Produkte und Preise sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Die hier veröffentlichten Informationen zu unseren Produkten und Preisen (Verträge, AGB, Ergänzenden Bedingungen und Preisblätter) dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der STAWAG verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist untersagt.
Vertragsgrundlagen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um unsere Produkte und Preise.
Strom
Preise gültig ab dem 01.01.2023
- StromSTAR (PDF, 125 KB)
- StromSTAR ÖkoPlus (PDF, 43 KB)
- StromSTAR Allgemein (PDF, 43 KB)
- StromSTAR Aktiv (PDF, 43 KB)
- StromSTAR Plus Duo (PDF, 45 KB)
- StromSTAR ÖkoWärme (Pumpe) (PDF, 43 KB)
- StromSTAR ÖkoWärme (Speicher) (PDF, 45 KB)
- Autostrom (PDF, 42 KB)
- StromSTA® Prepaid (PDF, 96 KB)
- StromSTAR Profi Spezial (PDF, 44 KB)
- StromSTAR ÖkoProfi (PDF, 44 KB)
Gas
Preise gültig ab dem 01.11.2022
- GasSTAR (PDF, 118 KB)
- GasSTAR Aktiv (PDF, 104 KB)
- GasSTAR Plus (PDF, 104 KB)
Wasser
Preise gültig ab dem 01.03.2017
- WasserSTAR / Allgemeiner Tarif für die Versorgung mit Wasser (PDF, 37 KB)
- Wasserlieferungsabkommen (PDF, 29 KB)
Wärme
- Nahwärme STAR (PDF, 215 KB)
- Fernwärme STAR (PDF, 216 KB )
- Vertriebspartnerliste WärmeSTAR Service (PDF, 63 KB)
Leerstände
Preise gültig ab dem 01.01.2023
- Preisblatt Belieferung Leerstände (PDF, 101 KB)
Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden
Preise gültig ab dem 01.02.2023
Ersatzversorgung für Haushaltskunden
Preise gültig ab dem 01.02.2023
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom und Gas
- Allgemeine Bedingungen Grund- und Ersatzversorgung StromGVV
- Allgemeine Bedingungen Grund- und Ersatzversorgung GasGVV
- Ergänzende Bedingungen zur Strom-/Gasgrundversorgungsverordnung (PDF, 67,6 KB)
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (PDF, 123 KB)
- Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (PDF, 146,1 KB)
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (PDF, 102,5 KB)
- Ergänzende Bedingungen zur Belieferung mit Fernwärme (PDF, 99KB)
- Datenschutzerklärung Vertragsverhältnis (21.11.2018)
- AGB THG-Quote
- Datenschutzerklärung THG-Quote
Informationen zur Rechnung
Hilfreiche Gesetzestexte finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- EEG-Belastungsausgleich 2014 (Bericht nach § 52) (PDF, 70KB), Stand:12.10.2015
- EEG-Belastungsausgleich 2015 (Bericht nach § 52) (PDF, 67KB), Stand: 04.10.2016
- Kurzinformation zu EEG-pflichtigem Letztverbraucherabsatz 2014 (PDF, 24 KB), Stand: 31.05.2015
- Kurzinformation zu EEG-pflichtigem Letztverbraucherabsatz 2015 (PDF, 25 KB), Stand: 01.06.2016
Informationsblätter zu Steuern und Abgaben
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
22.09.2015Transparenz nach REMIT (Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts)Die STAWAG veröffentlichen an dieser Stelle wichtige Insiderinformationen entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT). Derzeit liegen keine Ad-hoc-Mitteilungen / Insiderinformationen nach Art.4 Abs.1 der REMIT (EU-Regulation on Wholesale Energy Market Integity and Transparency) vor.
Verbraucherservice
Im Laufe der Zeit ändert sich vieles: Wohnort, Lebensumstände oder auch die persönlichen Ansprüche. Deswegen müssen Sie Ihren STAWAG-Vertrag aber nicht gleich kündigen. Wir haben einige Alternativen für Sie.
StromSTA® ÖkoPlus
| StromSTA®
| StromSTA® Aktiv GasSTA® Aktiv |
GasSTA® Profi | |
Erstlaufzeit | keine | keine | 1 Jahr | bis 31. Dezember des laufenden Jahres |
Kündigungsfrist | 1 Monat | 2 Wochen | 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit | 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit |
* keine Neuabschlüsse möglich
Über die oben stehenden Produkt-Links erhalten Sie ausführliche Informationen zu unseren Produkten und vertragsspezifischen Inhalten, etwa der jeweiligen Preisanpassungsklausel oder den möglichen Zahlungsmodalitäten.
Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht. Sie können Ihren Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an: Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft, Lombardenstraße 12-22, 52070 Aachen, Fon: 0241 181-1222, Fax: 0241 181-7777, E-Mail: vertrieb(at)stawag.de. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Bei Interesse an Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen erhalten Sie genauere Informationen, wie auch eine Anbieterliste von Dienstleistern in Ihrer Nähe auf den Internetseiten der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de.
Im Stadtgebiet Aachen ist beispielsweise die regio-energiegemeinschaft e.V. als unabhängige Beratungsstelle zugelassen:
regio-energiegemeinschaft e.V.
AachenMünchener Platz 4
52064 Aachen
E-Mail: info(at)r-eg.de
Telefon: 0241 990013-0
Fax: 0241 990013-99
Internet: www.regio-energiegemeinschaft.de
Wir gewährleisten Ihnen einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, immer vorausgesetzt, dass Ihr bestehender Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt wird.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Energielieferung oder haben Sie sich geärgert? Dann schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Ihre Anregungen sind uns wichtig, denn gerne möchten wir unseren Service für Sie weiter verbessern. Für die Kontaktaufnahme mit uns haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Entweder Sie schreiben uns eine E-Mail an info(at)stawag.de oder Sie kontaktieren unser Kundencenter unter der Rufnummer 0241 181-1222. Auf dem Postweg erreichen Sie uns unter folgender Anschrift:
STAWAG
Stadtwerke Aachen Aktiengesellschaft
Kundencenter
Lombardenstraße 12-22
52070 Aachen
Streitbeilegung
Für Verbraucher gilt Folgendes: Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Aachen AG, Kundencenter, Lombardenstraße 12-22, 52070 Aachen, Tel.: 0241 181-1222, Fax: 0241 181-7777, info@stawag.de.
Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin,
Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den
Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, Telefax: 30/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie(at)bnetza.de.
Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung. So erreichen Sie die Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
030 22480-500 oder 01805 101000 - Bundesweites Infotelefon
(Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie(at)bnetza.de.
Der Grundversorger ist dazu verpflichtet die jeweiligen Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 StromGVV ff. in ihrer jeweiligen Höhe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Hier finden Sie das Muster einer Abwendungsvereinbarung gem. § 19 Abs. 5 Strom-/GasGVV an.
Technisches
Anfragen zur Erstellung von Strom-, Gas- und Wasseranschlüssen finden Sie im Downloadbereich der Regionetz GmbH.
Die Anfrage zur Erstellung eines Baustromanschlusses aus dem Niederspannungsnetz finden Sie im Downloadbereich der Regionetz GmbH.
- BDEW: TAB Mittelspannung 2008 - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Miettelspannungsnetz (PDF, 434 KB)
- BDEW: TAB 2007 - Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (PDF, 565 KB)
- Technische Anschlussbedingungen Fernwärme zum Anschluss an das Versorgungsnetz
- Erläuterungen und Hinweise zur Fernwärme-Hausanlage
- Antrag zur Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit Hausstation
- Fertigmeldung des Installateurunternehmens
Alle Dokumente zur Installation finden Sie bei unserem Netzbetreiber Regionetz unter: www.regionetz.de/service/downloads.
Umzug geplant? Dann helfen wir gerne.
Sie ziehen innerhalb von Aachen oder innerhalb der Städteregion um? Dann nehmen Sie uns doch einfach mit! Mit wenigen Klicks bleiben Sie auch in Ihrem neuen Zuhause gut versorgt und können als STAWAG-Kunde zahlreiche Vorteile nutzen.
- Sie bleiben bei Ihrem verlässlichen und regionalen Partner vor Ort.
- Sie nehmen Ihren bereits gebuchten Treue-Bonus unkompliziert mit.
- Sie behalten Ihr Treueprogramm Klömpche mit attraktiven Aktionen.
So einfach geht's
- Alte Anschrift angeben
- Neue Anschrift angeben
- Zählernummer und Zählerstand zum Einzugsdatum angeben
- Wir kümmern uns darum, dass Ihr Vertrag und all Ihre Treue-Vorteile mit Ihnen umziehen.

Schutz vor Betrügern
Unseriöse Hausbesuche und Anrufe
Immer wieder erfragen andere Energieversorger am Telefon oder an der Haustüre Daten zu Ihrer Energieversorgung und Bankverbindung oder versuchen sich unter dem Vorwand, die Zähler abzulesen, Zutritt zum Haus zu verschaffen. Auf Basis dieser Daten wird ein neuer Energieliefervertrag erstellt und eine Auftragsbestätigung versandt. Sollten Sie dieser Auftragsbestätigung nicht widersprechen, haben Sie, eventuell auch gegen Ihre Willen, einen neuen Energielieferanten.
Was tun? Wie kann ich mich schützen?
- Geben Sie keine persönlichen Daten und Zählerstände raus: uns liegen alle Daten wie zum Beispiel Kundennummer bereits vor.
- Zeigen Sie keine Vertragsunterlagen (Rechnung, Auftragsbestätigung etc.), die darin befindlichen Angaben können genutzt werden, um einen Auftrag zu erstellen.
- Seien Sie besonders misstrauisch, wenn Sie nach der Zählernummer gefragt werden. Lassen Sie sich immer den Ausweis zeigen und überprüfen Sie diesen (Hinweis: Mitarbeiter der STAWAG tragen immer einen Hausausweis mit sich und können schon an der Tür die Zählernummer nennen).
- Fragen Sie konkret nach.
- Bevor Sie einen neuen Vertrag unterschreiben, prüfen Sie anhand Ihrer eigenen Unterlagen, ob der neue Vertrag wirklich günstiger ist als der bestehende und lassen Sie sich dabei nicht unter Druck setzen. Gerne stehen wir Ihnen dabei beratend zur Verfügung.
Wie kann ich widerrufen?
Wir empfehlen, den Vertrag direkt zu widerrufen, sollte er ohne Ihr Einverständnis oder Ihr Wissen abgeschlossen worden sein. Beachten Sie dabei die 14-tägige Widerrufsfrist, die mit Vertragsschluss beginnt. Dieser kann entweder direkt beim Unterschreiben erfolgen oder aber mit der Vertragsbestätigung. Im Widerruf müssen Sie keine Gründe nennen und der Vertrag kommt bei fristgemäßem Eingang des Widerrufs nicht zustande.
Sie haben Fragen?
Wenn Sie Fragen zu Ihrem aktuellen Vertrag haben oder den Verdacht, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist, stehen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen gern im Kundenzentrum in der Lombardenstraße 12-22 werktags von 7.30 bis 18 Uhr oder unter der Rufnummer 0241 181-1222 zur Verfügung. Die häufigsten Fragen haben wir Ihnen hier schon vorab zusammengestellt.
Fragen und Antworten
Haben Sie beispielsweise Fragen zu Ihrer Rechnung oder möchten Sie mehr zur Grundversorgung wissen? Dann finden Sie hier die nötigen Informationen.
Wo finde ich die neuen ab 1. Januar 2023 geltenden Preise?
Die Preisblätter mit den neuen Preisen finden Sie auf www.stawag.de im Infocenter.
Warum ändern sich die Preise?
Die Preise an den Energiebörsen sind in den letzten Monaten und insbesondere seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine explosionsartig gestiegen. Nach einem Höchststand im August 2022 sind die Preise zwar wieder etwas gesunken, liegen jedoch immer noch bei einem Vielfachen des früheren Niveaus. Dies hat massive Auswirkungen auf den Energieeinkauf. Auch die STAWAG kauft zwar einen Teil der Mengen schon im Voraus, musste aber noch Mengen zu den extrem hohen Preisen nachbeschaffen.
Trotz allem konnten wir seit Frühling 2022 die Strompreise für Sie stabil halten. Seit dem 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, wodurch Sie preislich sogar entlastet wurden. Nun können wir den deutlichen Anstieg der Beschaffungskosten jedoch leider nicht mehr kompensieren. Außerdem sind die Netzentgelte sowie die staatlichen Umlagen auf den Strompreis in Summe gestiegen.
Wie fällt die Preisanpassung zum 1. Januar 2023 aus?
Der Arbeitspreis für Strom in der Grundversorgung steigt von 32,02 Cent je Kilowattstunde um 17,71 Cent auf 49,73 Cent je Kilowattstunde (alle Angaben brutto, das heißt inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer). Für einen vierköpfigen Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden erhöhen sich die monatlichen Kosten um 51,65 Euro (brutto). Im Jahr sind dies knapp 620 Euro (brutto).
Für alle Sonderverträge erhöht sich der Preis je Kilowattstunde um 11,21 Cent.
Im StromSTA® ÖkoPlus steigt der Arbeitspreis somit von derzeit 26,58 Cent auf 37,79 Cent je Kilowattstunde. In diesem Fall erhöhen sich bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden die monatlichen Kosten um 32,70 Euro, im Jahr macht dies Mehrkosten von etwas über 390 Euro (alle Angaben brutto).
Was ist der in dem Schreiben angesprochene Versorgeranteil?
Der Versorgeranteil muss nach § 41b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch den Energieversorger im Rahmen einer Preisänderung angegeben werden. Mit dem Versorgeranteil ist der Anteil an den Stromkosten gemeint, der auf die Beschaffungs- und Vertriebskosten entfällt. Dieser Anteil kann in seiner Höhe von Produkt zu Produkt unterschiedlich hoch ausfallen. Es ist kein zusätzlicher Kostenbestandteil.
Muss ich den Zähler ablesen?
Wir benötigen Ihren Zählerstand zum 1. Januar 2023 nicht. Ihren Verbrauch vor und nach der Preisänderung grenzen wir auf Basis Ihres bisherigen Stromverbrauchs ab.
Möchten Sie uns dennoch Ihren Zählerstand zum 1. Januar 2023 mitteilen, so können Sie dies gerne im Online-Service machen. Unser Online-Portal steht Ihnen unter www.stawag.de/online-service rund um die Uhr zur Verfügung.
Stehen weitere preisliche Veränderungen an?
Weitere preisliche Veränderungen können wir aufgrund der aktuellen Entwicklungen am Markt nur sehr schwer prognostizieren. Daher können wir dazu momentan keine seriösen Aussagen treffen.
Haben Sie auch günstigere Produkte? Kann ich von der Grundversorgung in einen günstigeren Sondervertrag oder von einem Sondervertrag in den anderen wechseln?
Es tut uns leid. Momentan können wir Ihnen alternativ keine anderen Angebote unterbreiten. Ein Wechsel in einen Sondervertrag ist derzeit leider nicht möglich. Ebenso ein Wechsel von einem in einen anderen Sondervertrag können wir Ihnen aktuell nicht ermöglichen. Auch wenn es nur ein schwacher Trost ist: Trotz der Erhöhung liegen unsere Preise unter denen anderer Energieversor-ger im Wettbewerb.
Was passiert mit den Abschlägen?
Wir wollen Nachzahlungen mit der nächsten Jahresrechnung für Sie vermeiden. Daher werden wir prüfen, ob es erforderlich ist, die monatlichen Abschläge auf Basis der neuen Preise anzupassen. In diesem Fall erhalten Sie demnächst, auch in Abhängigkeit der noch ausstehenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Strompreisbremse, einen neuen Abschlagsplan. Wann das genau sein wird, können wir Ihnen aktuell leider noch nicht sagen.
In den Medien wird von einer Soforthilfe und einer Gas- und Strompreisbremse berichtet. Was bedeutet das?
„Soforthilfe“: Demnach soll der Staat die Abschlagszahlung von Dezember 2022 für alle Haushal-te übernehmen. Kund:innen wird im Dezember ihr dann aktueller Abschlag erlassen. Nach derzeiti-gem Stand soll dafür ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, prognostiziert im September, mit dem im Dezember gültigen Gaspreis multipliziert werden. Dazu kommt der für einen Monat anfallende Grundpreis. Die endgültige Höhe der Entlastung soll in der Jahresrechnung verrechnet werden. Wärmekund:innen sollen durch eine pauschale Zahlung entlastet werden, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Gaspreisbremse: Demnach soll der Gaspreis für Haushalte auf 12 Cent je Kilowattstunde (für 80 Prozent des Verbrauchs) gedeckelt werden. Der Preisdeckel bei der Fernwärme soll bei 9,5 Cent je Kilowattstunden liegen.
Schließlich bereitet der Gesetzgeber die Einführung einer Strompreisbremse vor. Bei dieser soll der Strompreis für Haushalte bei 40 Cent je Kilowattstunde (bei bis zu 80 Prozent des Verbrauchs) gedeckelt werden. Bei Industriebetrieben soll der Preisdeckel bei 13 Cent je Kilowattstunde (bei 70 Prozent des Verbrauchs) gezogen werden. Der restliche Verbrauch soll nach Marktpreis berechnet werden.
Viele Details dieser Neuregelungen stehen noch nicht fest. Schauen Sie gerne immer mal wieder unter www.stawag.de/energiefragen vorbei - dort halten wir Sie über unsere Umsetzung gesetzlicher Neuerungen auf dem Laufenden.
Was kann ich tun? Ich kann mir die hohen Preise nicht leisten!
Wir möchten Sie in dieser Situation nicht allein lassen. Gemeinsam finden wir eine Lösung. Wir haben Ihnen unter www.stawag.de/zahlungsprobleme auch diverse Möglichkeiten übersichtlich dargestellt.
Wie sind Sie bei der Berechnung der neuen Abschläge für Strom vorgegangen?
Wir haben den Stromverbrauch herangezogen, der voraussichtlich noch bis zur nächsten Jahresrechnung anfallen wird, und damit auf Basis der neuen Preise individuell die Mehrkosten ermittelt. Diese haben wir dann auf die zukünftigen Fälligkeiten, die noch bis zur nächsten Jahresrechnung verbleiben, verteilt.
Was ist mit den Einmalzahlungen für Gas und Wärme, von denen man hört?
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) möchte der Staat Letztverbraucher von Erdgas und Wärme bei den hohen Energiekosten entlasten. Diese Entlastung soll die Zeit bis zur Einführung der Energiepreisbremsen, die für 2023 geplant sind, finanziell überbrücken.
Der Gesetzgeber hat die Entlastungen für Gas und Wärme (Fern- und Nahwärme sowie Mietheizungen bzw. Contracting) unterschiedlich gestaltet:
- Für Gaskund:innen sieht das Gesetz vor, dass ihnen im Dezember ihr Abschlag erlassen wird. In der nächsten Jahresrechnung ist der aus Bundesmitteln finanzierte endgültige Entlastungsbetrag auszuweisen und mit dem erlassenen Abschlag zu verrechnen. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun: Wir ziehen im Dezember keinen Gasabschlag von Ihnen ein.
Zahlen Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung, setzen Sie die Zahlung für Ihren Gasabschlag im Dezember bitte einmalig aus, falls noch nicht geschehen.
Wichtig: Bitte begleichen Sie dennoch auch im Dezember Ihre Abschläge für Strom und gegebenenfalls Wasser. Sollten Sie bereits Ihren Gasabschlag überwiesen haben, so verrechnen wir diesen in der nächsten Jahresrechnung. Auch dann müssen Sie sich um nichts kümmern.
- Für Wärmekund:innen bleibt der Dezemberabschlag bestehen. Sie erhalten von uns bis zum 31. Dezember 2022 eine Gutschrift über den gesamten vom Staat festgelegten Entlastungsbetrag. Bitte ändern Sie Ihre Abschlagszahlung für Dezember nicht, sondern begleichen Sie Ihre Abschläge wie gewohnt, fristgerecht und in voller Höhe. Und falls uns noch keine Bankverbindung von Ihnen vorliegt, so teilen Sie uns diese bitte am besten direkt hier über unseren Online-Service mit.
Sie finden all diese Informationen auch hier.
Was ist mit den Preisdeckeln für Strom und Gas, von denen man hört?
Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich zwei Gesetzentwürfe für die angedachten Preisbremsen für Strom und Gas auf den Weg gebracht, um Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen angesichts hoher Energiekosten zu entlasten. Sobald konkret feststeht, wie diese Preisbremsen ausgestaltet sind, und dies final verabschiedet ist, werden wir diese umsetzen. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
Informationen zur Umsetzung der geplanten Entlastungspakete der Bundesregierung, zur Versorgungslage wie auch zum Thema Energiesparen bieten wir Ihnen auch fortlaufend aktualisiert hier.

Wo finde ich die neuen, ab 1. November 2022 geltenden Preise?
Die Preisblätter mit den neuen Preisen finden Sie hier auf unseren Internetseiten.
Wie fällt die Preisanpassung zum 1. November aus?
Der Arbeitspreis für Gas erhöht sich um rund 7,30 Cent je Kilowattstunde brutto, bei einem MwSt.-Satz von 19 Prozent. Da der MwSt.-Satz für Gas zwischenzeitlich im Rahmen des so genannten „Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ auf 7 % gesenkt wurde und zudem die Gasbeschaffungsumlage weggefallen ist, erhöht sich der Arbeitspreis für Gas nur noch um 3,97 Cent je Kilowattstunde brutto.
Bei einem Jahresverbrauch von 18.000 Kilowattstunden – wie beispielsweise in einem Einfamilienhaus – entstehen so jährliche Mehrkosten von 1.314 Euro (Stand 09/ 2022).
Nach oben dargestellten Änderungen betragen die jährlichen Mehrkosten bei dem Jahresverbrauch von 18.000 Kilowattstunden jetzt 516 Euro (Stand 10/ 2022).
Die Kosten für eine 100 m²-Wohnung mit einem durchschnittlichen Gasverbrauch von 12.000 Kilowattstunden jährlich erhöhen sich damit um 876 Euro pro Jahr (Stand 09/ 2022)
Nach oben dargestellten Änderungen betragen die jährlichen Mehrkosten bei dem Jahresverbrauch von 12.000 Kilowattstunden jetzt 339 Euro (Stand 10/ 2022).
Warum ändern sich die Preise?
Die Preiserhöhung ist im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt: durch einen weiterhin enormen Anstieg der Beschaffungskosten sowie durch neue staatliche Umlagen.
Wir befinden uns in einer jetzt schon länger anhaltenden extremen Situation auf den Energiemärkten. Dennoch konnten wir unsere Gaspreise für Sie das letzte halbe Jahr stabil halten. In den letzten Wochen hat sich die Lage jedoch nochmals deutlich verschärft. Zugespitzt durch den Krieg in der Ukraine und erheblich geringere russische Gasexporte nach Deutschland sind die Kosten für die Gasbeschaffung unverändert gestiegen und der Gasmarkt in Deutschland in Schieflage geraten.
Zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung daher zum 1. Oktober 2022 zwei neue Umlagen eingeführt, die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage.
Die Gasbeschaffungsumlage wurde zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Bei der STAWAG ist sie damit gar nicht erst zum Ansatz gekommen.
Mit der Gasspeicherumlage, die in regelmäßigen Abständen neu berechnet wird, werden die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher weiterhin auf alle Gaskundinnen und -kunden umgelegt.
Wofür ist die Gasbeschaffungsumlage?
Im Gegensatz zur Gasbeschaffungsumlage dient die Gasspeicherumlage nach §§ 35e,35g EnWG der Sicherung unserer Gasvorkommen über die Wintermonate. Die Höhe der Umlage tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft und beträgt zunächst 0,059 Ct/kWh. Auch diese Umlage kann vom Marktgebietsverantwortlichen, der THE, regelmäßig neu berechnet werden. Hier beträgt der Turnus jedoch 6 Monate. Außerdem wurde auch die Umlage befristet eingeführt.
Was ist die Bilanzierungsumlage?
Die Bilanzierungsumlage (früher Regel- und Ausgleichsenergieumlage) dient der gleichmäßigen Auslastung des Gasnetzes. Sie wurde bis zum 30. September 2022 einheitlich auf 0,00 ct/kWh festgelegt. Sie fiel somit bei Kunden mit Standardlastprofil (SLP) oder registrierender Leistungsmessung (RLM) bisher nicht ins Gewicht.
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Bilanzierungsumlage für SLP mit 0,57 ct/kWh (für die RLM mit 0,39 ct/kWh, beides netto) festgelegt. Die Umlage ist Bestandteil der Beschaffungskosten.
Stehen weitere preisliche Veränderungen bei Gas an?
Grundsätzlich können wir weitere preisliche Veränderungen aufgrund der aktuellen Entwicklungen am Markt nur sehr schwer prognostizieren. Da die neuen staatlichen Umlagen alle drei bzw. sechs Monate von der THE neu überprüft und berechnet werden, kann es zukünftig in kürzerem Turnus zu Preisänderungen bei Gas kommen.
Wie entwickeln sich die Preise für Fernwärme?
Wie man der Medienberichterstattung entnehmen kann, gibt es derzeit noch einige Unklarheiten rund um die Gültigkeit der neuen Gasumlagen. Aus diesem Grund steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob und wie diese auch für die Nah- und Fernwärmepreise der STAWAG gelten. Dazu werden wir ggf. gesondert informieren.
Wir können Ihnen aber versichern, dass Sie mit der Nah- und Fernwärme im Vergleich zur reinen Gasheizung preislich weiterhin sehr gut aufgestellt sind. Dies wird auch in naher Zukunft so bleiben. Auch im bundesweiten Vergleich lassen sich unsere Wärmepreise sehen.
Was ist mit der angekündigten Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas?
Die Bundesregierung hat am 29. September einen so genannten „Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ verabschiedet. Bestandteil dessen war auch die befristete Mehrwertsteuersenkung für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent. Mit Inkrafttreten zum 1. Oktober 2022 werden wir diesen niedrigeren Mehrwertsteuersatz für Gas selbstverständlich in Ihrer nächsten Abrechnung berücksichtigen.
Haben Sie auch günstigere Produkte?
Es tut uns leid. Momentan können wir Ihnen alternativ keine anderen Angebote unterbreiten. Ein Wechsel in einen Sondervertrag ist derzeit leider nicht möglich. Auch wenn es nur ein schwacher Trost ist: Trotz der Erhöhung liegen selbst unsere Preise der Grundversorgung unter denen anderer Energieversorger im Wettbewerb.
Was passiert mit den Abschlagszahlungen für Gas?
Die Preiserhöhung für Gas zum 1. November 2022 fällt leider sehr hoch aus. Gerne möchten wir Nachzahlungen bei der Jahresrechnung für Sie vermeiden. Daher werden wir prüfen, inwiefern eine Anpassung Ihrer Abschläge auf Basis der neuen Preise ab November angeraten ist.
Wir empfehlen Ihnen dringend, das Ergebnis unserer individuellen Abschlagsprüfung abzuwarten und aktuell nicht aktiv zu werden. Sollte sich herausstellen, dass es in Ihrem Fall sinnvoll ist, den Abschlag auf Basis der neuen Preise zu erhöhen, dann erhalten Sie von uns rechtzeitig im Oktober einen neuen Abschlagsplan. Dieser betrifft dann die Fälligkeiten ab November. Ihre Abschläge bis zu diesem Zeitpunkt bleiben in der ursprünglichen Höhe bestehen.
Muss ich den Zähler ablesen?
Wir benötigen Ihren Zählerstand zum 1. November 2022 nicht. Ihren Verbrauch vor und nach der Preisänderung grenzen wir auf Basis Ihres bisherigen Gasverbrauchs ab.Möchten Sie uns dennoch Ihren Zählerstand zum 1. November 2022 mitteilen, so können Sie dies gerne im Online-Service machen. Unser Online-Portal steht Ihnen unter www.stawag.de/online-service rund um die Uhr zur Verfügung.
Welchen Einfluss haben die Heizgradtage auf den Gasverbrauch?
Mit Hilfe der Heizgradtage wird der Gasverbrauch in einem Abrechnungszeitraum hochgerechnet. Sie stellen den Zusammenhang zwischen der Raumtemperatur und der Außentemperatur für die Heiztage eines Bemessungszeitraums (z.B. Heizjahr 2021) dar und sind somit ein Hilfsmittel zur Bestimmung der Heizkosten bzw. des Energiebedarfs.
Denn der Gasverbrauch variiert über das Jahr. Gerade in den kühleren Wintermonaten steigt er an. Dies berücksichtigen wir bei den Abschlagsberechnungen. Je höher der Wert der Heizgradtage einer Heizperiode ist, desto höher ist der Energieverbrauch und sind damit auch die Heizkosten.
Wie kann ich heute schon Energie sparen und meine Kosten senken?
In vielen Haushalten gibt es Möglichkeiten, unkompliziert und ohne Investitionen Energie zu sparen. Eine Übersicht über unser Energieberatungsangebot und unsere Förderprogramme, zahlreiche Energiespartipps und weitere nützliche Informationen finden Sie hier. Auch auf der Website www.energiewechsel.de finden Sie hilfreiche Tipps.
Was ist die EnSikuMaV?
In der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (kurz: EnSikuMaV) sind gemäß § 9 Gas- und Wärmeversorger verpflichtet, Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentümern von Eigentumswohnungen oder Nutzern von Wohneinheiten Informationen zum Gas-/Wärmeverbrauch und den entsprechenden Kosten sowie den möglichen Einsparpotenzialen zur Verfügung zu stellen.
Denn wussten Sie, dass das Senken der Raumtemperatur schon um ein Grad bis zu sechs Prozent Einsparpotenzial birgt? Was das an Kosteneinsparung und Energieeinsparung ausmacht, finden Sie in untenstehender Tabelle. Mit jedem weiteren Grad weniger sparen Sie nochmals fünf bis sechs Prozent.
Als Grundlage für die Berechnung der Kosten und Einsparpotenziale sind gemäß Verordnung die Preise der Grundversorgung zum 1. September 2022 anzugeben. Wir haben in der Tabelle anhand von Musterverbräuchen die Kosten sowie Einsparpotenziale dargestellt. Es ist zu berücksichtigen, dass andere Tarife zu anderen Ergebnissen bei den Berechnungen führen können.
Die Verordnung ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten und gilt befristet bis 28. Februar 2023. Diese Informationen haben wir auch noch einmal in einem Infoblatt zusammengestellt, das wir der Preisinformation, die wir Mitte September an unsere Gaskund:innen versenden, beifügen werden.
Wir haben für Sie alle Informationen zu diesem Thema auf unserer Seite "Energiefragen" zusammengefasst.
Was hat es mit dem Wegfall oder der Absenkung der EEG-Umlage auf sich?
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war eine Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 vorgesehen. Um Haushalte von den stark gestiegenen Energiepreisen frühzeitiger zu entlasten, hat die Koalition im Zuge des aktuellen Entlastungspakets das EEG-Umlagen-Absenkungsgesetz auf den Weg gebracht. Das bedeutet, dass bereits zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage von derzeit 3,723 ct/kWh (netto) auf 0,00 ct/kWh abgesenkt wird. Dies wiederum führt zu einer Preissenkung bei Strom in eben dieser Höhe.
Eine generelle Neuregelung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wird nun zum Jahresanfang 2023 erwartet. Denn dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nicht nur aus Klimaschutzgründen weiter vorangetrieben werden muss, ist nicht zuletzt durch den Krieg in der Ukraine unbestritten.
Was bringt mir der Wegfall der EEG-Umlage an Ersparnis?
Für einen vierköpfigen Haushalt mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden im Jahr bringt das eine jährliche Entlastung von 155 Euro (brutto).
Die Strompreissenkung wird bei der Abrechnung automatisch berücksichtigt. Kund:innen müssen nicht selbst aktiv werden. Wenn Sie uns dennoch Ihren Zählerstand mitteilen wollen, können Sie das gerne bequem über den Online-Service erledigen.
Wo finde ich die neuen Strompreise?
Die Preisblätter mit den neuen Preisen finden Sie ab dem 1. Juli 2022 hier auf unseren Internetseiten.
Was kann ich tun, um Strom zu sparen und damit die Stromkosten zu reduzieren?
Um die Umwelt und den Geldbeutel zu entlasten, bietet die STAWAG ihren Kunden über effeff.ac seit vielen Jahren eine persönliche oder telefonische Energieberatung an. Darüber hinaus können Sie von verschiedenen Förderprogrammen profitieren, die Energiesparen belohnen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Eine weitere Stellschraube, um die Stromkosten zu reduzieren, ist das Verbrauchsverhalten. Das ist natürlich gerade in der aktuellen Situation der Pandemie durch verstärktes Homeoffice oder deutlich häufigere Anwesenheiten zuhause und damit verbundene intensivere Nutzung von Elektrogeräten usw. gar nicht so einfach. Wir möchten Sie dennoch dazu motivieren! Vielleicht hilft Ihnen dabei der Anreiz unseres Stromsparförderprogramms. Melden Sie sich am besten noch heute hier dazu an.
Was spricht für die STAWAG?
Es gibt viele gute Gründe, die für die STAWAG sprechen.
- Wir sind vor Ort für Sie da.
- Wir sind zu 100 Prozent kommunal: Jeder Cent, den wir verdienen, bleibt in Aachen und kommt damit den Bürgern in Stadt und Region zugute.
- Wir sind Vorreiter bei den erneuerbaren Energien.
- Wir sind ein Stadtwerk mit sozialer und ökologischer Verantwortung.
Dass wir die Herausforderungen des Klimawandels ernst nehmen, unterstreicht unsere aktuelle Klimakampagne „Wir für das Klima“.
In dem Zuge haben wir auch zum 1. Januar 2022 unser Stromportfolio für alle Privat- und Gewerbekunden komplett auf Ökostrom umgestellt, ganz automatisch und ganz ohne Mehrkosten.
Mehr zu unserem Engagement finden Sie hier.
Was versteht man unter Grundversorgung?
Als „Haushaltskunde“ im Sinne des Paragraphen 3 Nummer 22 des EnWG gelten Endverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 Kilowattstunden beziehen.
Sie erhalten als Haushaltskunde im Sinne des EnWG eine Versorgung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung zu den allgemeinen Tarifen und Bedingungen der STAWAG. Die Preise und Bedingungen finden Sie unter unseren aktuell gültigen Allgemeinen Tarifen und Preisen für Strom und Gas.
Was versteht man unter Ersatzversorgung?
Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederspannungsnetz oder Niederdrucknetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, das heißt Strombezug oder Gasbezug ohne Liefervertrag.
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Aachen von der STAWAG, Ihrem Grundversorger, durchgeführt. In unserem Downloadcenter finden Sie die Preise für den Ersatzversorgungstarif Gas. Für Strom gelten die Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeine Tarif als Grundlage für die Ersatzversorgung mit Strom.
Wo erhalte ich Auskünfte über meinen Netzanschluss?
Der Standardhausanschluss für Strom, Gas und Wasser - jetzt Netzanschluss genannt - verbindet Ihr Grundstück bzw. Ihr Gebäude mit dem Versorgungsnetz der Regionetz.
Welche Wasserhärte hat mein Wasser?
Die Wasserhärte des Trinkwassers Ihrer Straße bzw. Hausnummer können Sie hier ermitteln. Die Wasserhärte wird durch den Gehalt der natürlich im Wasser gelösten Mineralstoffe Calcium und Magnesium bestimmt. Die Wasserhärte ist zum Beispiel wichtig für die korrekte Dosierung von Wasch- und Spülmitteln. Im Versorgungsgebiet der STAWAG gibt es zwei Härtebereiche:
Härtebereich 1 (weich): 0 bis 1,5 mmol/l 0 bis 8,4 °dH
Härtebereich 2 (mittelhart): 1,5 bis 2,5 mmol/l 8,4 bis 14 °dH
Wann wird mein Zähler abgelesen?
Die Termine für die Zählerablesung werden vom Netzbetreiber, in diesem Fall von der Regionetz, festgelegt. Ablesung und Abrechnung für Strom, Gas und Wasser finden für Privatkunden nicht generell am Jahresende statt, sondern werden über das ganze Jahr verteilt.
Den Termin für Ihre nächste Ablesung finden Sie jeweils auf Ihrer Jahresrechnung.
Wie lese ich meinen Zähler richtig ab?
Hilfreiche Tipps zur korrekten Zählerablesung finden Sie in unserer Ablesehilfe.
Wie kann ich meinen Zählerstand mitteilen?
Wenn Sie Kunde der STAWAG sind, können Sie ihren Zählerstand bequem über unseren Online-Service mitteilen. In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an den Netzbetreiber, in diesem Fall die Regionetz.
Gibt es eine Erklärung zu meiner Jahresabrechnung?
Wir haben hier für Sie eine Erläuterung Ihrer Rechnung inklusive Musterrechnung (PDF, 3 MB) hinterlegt. Außerdem finden auf unserer Seite https://stawag.rechnungserklaerer.de/ eine ausführliche Erklärung mit Glossar in verschiedenen Sprachen.
Kann ich eine Zwischenrechnung bekommen?
Mit unserem Formular können Sie uns offiziell mit der Erstellung einer Zwischenrechnung beauftragen und uns Ihre Zählerstände mitteilen, die wir für die weitere Bearbeitung benötigen. Für diese Dienstleistung fallen bei uns im Haus Bearbeitungskosten in Höhe von derzeit 26,00 Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer an.
Für die Ablesung haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie lesen Ihre Zählerstände schnell selbst ab oder wir schicken einen STAWAG-Mitarbeiter vorbei, der dies für Sie übernimmt. In diesem Fall entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 26,10 Euro.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrer Rechnung haben, können Sie sich auch an unser Kundenzentrum in der Lombardenstraße wenden oder uns unter der Telefonnummer 0241 181-1222 anrufen.
Welche Energieberatung bietet mir die STAWAG?
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Energie effizient nutzen und gleichzeitig die Natur und Ihren Geldbeutel schonen können. Dazu bieten wir zwei Arten der Energieberatung an:
Basisberatung
Sie erhalten eine einführende Beratung zu verschiedenen Energiethemen, wie zum Beispiel Effiziente Stromnutzung, Wärmepumpen oder Wärmespeicherheizung (früher Nachspeicherheizung genannt). Das Beratungsgespräch findet in unserem Kundenzentrum oder auch telefonisch montags, mittwochs und freitags von 9 bis 13 Uhr sowie donnerstags von 15 bis 18 Uhr statt. Eine Terminabsprache ist nicht nötig.
Premiumberatung
Wir bieten Ihnen eine umfassende, detaillierte Beratung sowie, je nach Thema, eine Analyse Ihrer individuellen Energiedaten. Die Beratung, beispielsweise zur Heizungswahl im Neubau oder zur Installation einer Photovoltaik-Anlage, findet nach Terminvereinbarung in unserem Kundenzentrum oder gerne bei Ihnen vor Ort statt.
Eine persönliche Information zu unserem kompletten Energieberatungsprogramm erhalten Sie von unseren Beratern im Kundenzentrum. Hier erfahren Sie auch, welche Leistungen der Premiumberatung gratis sind und für welche wir einen Kostenbeitrag erheben.
Gibt es Tipps, wie ich Energie sparen kann?
Hilfreiche Tipps, mit denen Sie im Alltag Energie sparen können, finden Sie auf folgender Internetseite.
Welche Förderungen gibt es bei der STAWAG?
Unser Stromspar-Förderprogramm ist ein gutes Beispiel, mit dem wir einen effizienten Umgang mit Energie fördern möchten. Gelingt es Ihnen, innerhalb eines Jahres Ihren Stromverbrauch um 10 Prozent zu senken, macht sich das nicht nur auf Ihrer Jahresrechnung positiv bemerkbar, sie werden dabei von uns zusätzlich mit einer Prämie in Höhe von 100 Euro belohnt.
Informationen zu unserem umfangreichen Angebot an Förderungen finden Sie hier.
Wo kann ich mich bei der STAWAG an-, ab- oder ummelden?
Sie wollen Kunde der STAWAG werden und sich online und unabhängig von unseren Öffnungszeiten anmelden? Dann nutzen Sie unseren Preisrechner, um einen Vertrag mit uns abzuschließen.
Als Bestandskunde können Sie für Ummeldungen und Auszüge gerne unseren Online-Service nutzen.
Wie lese ich meinen Zähler richtig ab?
Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Zählerablesung.
Welche Kündigungsfrist habe ich?
Die Kündigungsfrist ist abhängig vom Produkt, das Sie von der STAWAG beziehen. Auf ihrem Vertrag finden Sie weitere Informationen zu den Modalitäten ihres Produkts. Eine Übersicht bietet auch unsere Rubrik "Verbraucherservice".
Was sind Heizgradtage?
Für einen verlässlichen Heizkostenvergleich
Sie möchten wissen, ob Sie im Vergleich zum letzten Jahr Heizenergie gespart haben oder warum Ihre Heizkosten in diesem Jahr besonders hoch oder niedrig ausfallen? Dann sollten Sie den Faktor Außentemperatur nicht außer Acht lassen. Denn bei höherer durchschnittlicher Außentemperatur in einer Heizperiode müssen Sie weniger Heizenergie aufwenden als zu kälteren Perioden. Einen anerkannten Maßstab dafür bildet die sogenannte Heizgradzahl nach VDI 3807.
Die Faktoren: Heizgrenztemperatur, mittlere Außentemperatur, Heiztage
Für die Berechnung der Heizgradtage wird in einem ersten Schritt die Heizgrenztemperatur festgelegt. Für Bestandsgebäude liegt sie bei 15,0 °C, für Niedrigenergiehäuser bei 12,0 °C und für Passivhäuser bei 10,0 °C. Vereinfachend geht man davon aus, dass an allen Tagen geheizt werden muss, an denen die mittlere Außentemperatur* unterhalb der Heizgrenztemperatur liegt. Dies sind die Heiztage.
Wie berechne ich damit die Heizgradtage?
Zur Berechnung der Heizgradtage wird für alle Heiztage die Differenz zwischen der mittleren Außentemperatur und der Heizgrenztemperatur berechnet und aufaddiert. Je größer die Heizgradtage (gemessen in Kelvintagen Kd) sind, desto kälter war es im betreffenden Zeitraum und desto höher war der Heizenergiebedarf**.
So können Sie Ihre Heizenergieverbräuche vergleichen
Möglichkeit 1
Der reale Heizenergieverbrauch wird mit den Heizgradtagen jeweils auf ein normiertes Durchschnittsjahr umgerechnet. Dazu wird der Mittelwert der Heizgradtage über einen langjährigen Vergleichszeitraum herangezogen. Der höhere, gemessene Verbrauch aus dem Jahr 2021 erweist sich nach der Witterungskorrektur als der eigentlich niedrigere Verbrauch.***
Jahr | realer Heizenergieverbrauch | Heizgradtage | witterungsbereinigter Verbrauch | |
---|---|---|---|---|
Durchschnittsjahr (2002-2021) | 1988 | |||
2020 | 10.000 kWh | 1669 | 11.911 kWh | |
2021 | 10.500 kWh | 2071 | 10.079 kWh |
Möglichkeit 2
Sie vergleichen direkt Ihre Heizenergieverbräuche von zwei Jahren – über den Quotienten aus den jeweiligen Heizgradtagen. Der Verbrauch in 2021 dürfte damit im Beispiel 1,24 mal (2071/1669) so hoch sein wie in 2020, nämlich 13.020 kWh. Auch hier zeigt der Vergleich, dass in 2021 mit nur 10.500 kWh offensichtlich sparsam geheizt wurde.
Nähere Informationen zu den Heizgradzahlen
Nähere Informationen zur Berechnung der Heizgradzahlen sowie ein Online-Berechnungstool (für fortgeschrittene Anwender:innen) finden Sie auf den Seiten des Institutes Wohnen und Umwelt (https://www.iwu.de/publikationen/fachinformationen/energiebilanzen/#c205).
Wenden Sie sich gern an unsere Energieberatung, wenn Sie noch Fragen zum Vergleich von Heizenergieverbräuchen haben.
Energieberatung der STAWAG
Lombardenstr. 12-22
52070 Aachen
0241 181-1333
energieberatung(at)stawag.de
*Die mittlere Außentemperatur wird vom Deutschen Wetterdienst ermittelt. Die Zahlen finden Sie im Berechnungstool des Institutes Wohnen und Umwelt – zum Download auf dieser Seite.
**Abweichend davon ist auch das Gradtagszahl-Verfahren nach VDI 2067 gebräuchlich. Die Gradtagszahl ist fast genauso definiert wie die Heizgradtage nach VDI 3807, in ihre Berechnung geht anstelle der Heizgrenztemperatur allerdings die mittlere Raumtemperatur (für Wohngebäude üblicherweise 20 °C) ein. Es wird jedoch empfohlen, für den Vergleich von Heizenergieverbräuchen die Heizgradtage zu verwenden.
***Anmerkung: Da die mittleren, jährlichen Außentemperaturen in der Heizperiode in den letzten Jahren angestiegen sind, führt die Normierung über den vergleichsweise hohen Mittelwert tendenziell zu relativ hohen bereinigten Heizenergieverbräuchen. Für den Vergleich ist dies aber unproblematisch.
Kann ich meine Vertragsdaten online abrufen?
STAWAG-Kunden können sich in unserem Online-Service bequem von zu Hause über Vertragsdetails, die aktuellen Zählerstände oder Abschläge informieren. Hier können Sie sich für den Online-Service registrieren:
www.stawag.de/onlineservice.
Außerdem erreichen Sie uns bei Rückfragen zur Ihrer Rechnung montags bis freitags von 7.30 bis 18.00 Uhr persönlich in unserem Kundenzentrum in der Lombardenstraße 12-22 oder telefonisch unter 0241 181-1222.
Wie kann ich in ein anderes Produkt wechseln?
Zu einem anderen Produkt wechseln können Sie entweder direkt hier im Online Service oder in unserem Kundenzentrum in der Lombardenstraße oder Sie rufen uns einfach an unter 0241 181-1222.
Wo finde ich die Preise zu meinem Produkt?
Auf unserer Homepage steht Ihnen zu den verschiedenen Produkten jeweils ein Preisblatt in PDF-Format zum Download zur Verfügung. Wählen Sie ein Produkt und öffnen Sie anschließend das entsprechende Preisblatt. Hier finden Sie alle Preis-Informationen zu Ihrem Produkt in Verbindung mit Ihrem individuellen Verbrauch.
Unseren Kundenservice erreichen Sie unter der Rufnummer 0241-181 1222. Eine Übersicht über weitere wichtige Rufnummern finden Sie auf unserer Kontaktseite.